Satzung der Schützengesellschaft
1863 Groß-Bieberau e. V.
§1
Name u. Sitz:
1. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft 1863
e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz
bzw. seinen Rechtssitz in Groß-Bieberau.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes
und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenverbandes
e.V.
§2
Zweck und Aufgaben:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Er hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens
und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlichen
und sittlich zu kräftigen,
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports
auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft
für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen
und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung
heranzubilden.
Der Jugend soll dabei ins ganz besonderem Maße eine sorgfältige
körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr:
§4
Mitgliedschaft:
1. Zum Erlangen der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher
Antrag einzureichen (Aufnahmeantrag). Er entscheidet über die
Aufnahme. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde
an die Generalversammlung zu.
2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte
(Sportausweis). Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und
Beachtung der Satzung.
4. Der Verein führt: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
5. Mitglieder die sich um das Schießwesen oder um den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitglieder
ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten,
den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen
Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes
zu beachten.
Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und in die vom
Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod des Mitgliedes.
2. Durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres
zu entrichten.
3. Durch den Ausschluss durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen,
bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder unsportliches
Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung
die nächste Generalversammlung anzurufen.
Ausgetretene oder ausgeschlossen Mitglieder verlieren jedes Anrecht
an den Verein und seine Einrichtungen. Die Mitgliedskarte ist abzugeben.
§ 7
Beiträge:
Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
1. Dem von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag
2. Dem Beitrag für den Deutschen Schützenbund. (Landesverband)
3. Prämien für die Unfall- und Haftpflichtversicherung.
§ 8
Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Rechner.
Schriftführer und Rechner können eine Person sein.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, zu
denen stets einer der zwei Vorsitzenden gehört, vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Diese Wahl soll bis spätestens Ende Februar des
Wahljahres stattfinden.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) Schießwart für Luftgewehr
b) Schießwart für Pistole
c) Schießwart für KK
d) Schießwart für Jugend
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
g) Wirtschaftsausschuss
§ 9
Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen, Auflösungen:
1. Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Jahres eine Generalversammlung
ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich
an die Mitglieder zu ergehen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) anfallende Wahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern.
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
e) Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen.
f) Satzungsänderungen.
g) Verschiedenes.
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine
Woche vor der Sitzung eingereicht sein
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen, wenn Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen wenn
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Grundes verlangen.
3. Die Mitglieder entscheiden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
4. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Dies gilt auch bei Ausschluss eines Mitgliedes, sofern die Generalversammlung
über den Ausschluss abzustimmen hat.
5. Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen,
wenn sieben Mitglieder sich entschließen den Verein weiterzuführen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es die von den Mitgliedern zinslos gegebenen Darlehen übersteigt,
an die Stadt Groß-Bieberau, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes
zu verwenden hat.
Groß-Bieberau, den 28.
Januar 1962
Satzungsänderung am 8. März 1980
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Rechner